AGB

Stand: Juni 2022

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Richter Elektrotechnik GmbH & Co. KG

Zur Verwendung gegenüber:

einer natürlichen oder juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt (Unternehmer); juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.


I. Lieferungen


1. Allgemeines

1.1.  Allen Lieferungen und Leistungen der Richter Elektrotechnik – nachstehend als „Lieferer“ bezeichnet - liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ihnen wird ausdrücklich widersprochen.
Ein Vertrag kommt - mangels besonderer Vereinbarung - mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande.

1.2.  Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form - Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind im Falle des Nichtzustandekommens eines Vertrages unverzüglich an den Lieferer zurückzugeben. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

1.3.  Der Lieferer unterhält einen Online-Shop mit Warenbeschreibung und der Möglichkeit der Nutzung eines Bestellformulars. Bei Benutzung des im Rahmen des Online-Shops zu Verfügung gestellten Bestellformulars erhält der Kunde eine automatisch generierte Eingangsbestätigung seiner Bestellung per E-Mail. Diese Eingangsbestätigung stellt keine Annahme des in der Übersendung des Bestellformulars liegenden Angebotes des Kunden auf Abschluss eines Vertrages dar. Ein Vertragsschluss kommt erst nach ausdrücklicher Bestätigung durch den Lieferer zustande; spätestens jedoch mit Aufgabe der bestellten Ware zum Versand. Die Darstellung der Waren im Online-Shop des Lieferers stellen keine Angebote im Sinne des § 145 BGB dar.


2. Preis und Zahlung

2.1. Der Mindestrechnungsbetrag (Waren-Nettowert) beträgt 50,00 €. Liegt der Waren-Nettowert unterhalb dieses Betrags, wird ein Mindermengenzuschlag von 15,00 € berechnet.

2.2. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

2.3. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, behalten wir uns vor, die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anzupassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen,

a) wenn sich z. B. die Kosten für die Beschaffung von Vormaterial erhöhen oder absenken und

b) soweit die Steigerungen bzw. Senkungen bei einer Kostenart, z.B. der Kosten für elektronische Bauteile, nicht durch etwaig rückläufige bzw. steigende Kosten in anderen Bereichen, etwa bei Energiekosten, ausgeglichen werden.

Wir werden bei der Ausübung unseres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.

2.4.  Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug innerhalb von acht Kalendertagen ab Lieferung bzw. soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ab Abnahme und Rechnungsstellung á Konto des Lieferers zu leisten.

2.5.  Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Mängeln der Lieferung bleiben diese Gegenrechte des Bestellers unberührt.

3. Lieferzeit, Lieferverzögerung

3.1.  Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.

3.2.  Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit.

3.3.  Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versand- bzw. Abholungsbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

3.4.  Werden der Versand oder die Abholung bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend eine Woche nach Meldung der Versand-/Abholungs- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.

3.5.  Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen um die Dauer des Einflusses derartiger Ereignisse. Als Fälle höherer Gewalt gelten insbesondere Krieg, Epidemien, Unruhen, Erdbeben, Überflutungen oder andere Naturkatastrophen, Arbeitskämpfe, nationale und betriebliche Streiks sowie Maßnahmen ziviler und militärischer Behörden. Gleiches gilt im Übrigen in Fällen eines Exportverbotes oder bei objektivem Mangel an Roh- und/oder Betriebsstoffen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

3.6.  Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, -vorbehaltlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferers- im Ganzen aber höchstens 5 % vom Rechnungswert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Dem Lieferer bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Besteller überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende wöchentliche Pauschale entstanden ist. Setzt der Besteller dem Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.
Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt 7. dieser Bedingungen.


4. Liefermenge, Gefahrübergang, Abnahme

4.1.  Mengenabweichungen der bestellten Liefermenge von + - 10 % gelten als zulässig.

4.2.  Teillieferungen sind zulässig, soweit

a)    die Teillieferungen für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist und

b)    die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Lieferer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

4.3.  Die Gefahr geht bei Versendung des Liefergegenstandes mit Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

4.4.  Verzögert sich oder unterbleibt der Versand oder die Abholung bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand-/Abholungs- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über.


5. Eigentumsvorbehalt

5.1.  Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand (im Folgenden auch „Vorbehaltsware“) bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem zugrundeliegenden Liefervertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) vor.

5.2.  Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dieses wird ausdrücklich schriftlich erklärt. Nach Rücknahme der Vorbehaltsware ist der Lieferer zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

5.3.  Der Besteller ist berechtigt, die Lieferung im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt dem Lieferer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils des Lieferers ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder des durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware entstehenden Erzeugnisses gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung weiterverkauft worden ist. Der Lieferer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnisse des Lieferers, die Forderung selbst einzuziehen, bleiben hiervon unberührt. Der Lieferer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den gesicherten Forderungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, kann der Lieferer verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuld näher bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

5.4.  Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für den Lieferer vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache.

5.5.  Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandenen Alleineigentum oder Miteigentum für den Lieferer.

5.6.  Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten des Lieferers die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Lieferer.


6. Mängelansprüche

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Abschnitt 7 - Gewähr wie folgt:

Sachmängel

6.1.  Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich bei Gefahrübergang als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden; insbesondere setzt die Geltendmachung von Mängelansprüchen voraus, dass der Besteller seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.

6.2.  Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in den gesetzlichen Ausnahmefälle, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

6.3.  Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt.

6.4.  Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle -eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt 7. dieser Bedingungen.

6.5.  Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.

6.6.  Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

Rechtsmängel

6.7.  Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

6.8.  Die in Abschnitt 6.7 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Abschnitt 7. für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn
der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet, der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt 6.7 ermöglicht, dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig
geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.


7. Haftung

Auf Schadensersatz haftet der Lieferer - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur

a)    bei Vorsatz,

b)    bei grober Fahrlässigkeit,

c)    bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,

d)    bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,

e)    bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei leichter Fahrlässigkeit, allerdings begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.


8. Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten ab Lieferung bzw. soweit eine Abnahme notwendig ist, ab Abnahme. Für
Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 7. gelten die gesetzlichen Fristen.


II. Einkauf


1. Allgemeines

1.1.  Für unsere sämtlichen Bestellungen sind ausschließlich diese Geschäftsbedingungen maßgeblich. Der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten, insbesondere Verkaufs- und Lieferbedingungen, wird ausdrücklich widersprochen. Sie werden nicht Vertragsbestandteil.

1.2.  Mündliche oder telefonische Bestellungen werden erst mit Erstellung unseres schriftlichen und unterschriebenen Auftrags rechtsverbindlich.

1.3.  Vom Auftragnehmer (= Lieferanten) im Geschäftsverkehr mit uns (dem Auftraggeber) verwendete Unterlagen müssen aufweisen: Bestellnummer, Werk, Lieferadresse/Empfangsstelle, vollständiger Artikeltext/Objektbezeichnung, Mengen und Mengeneinheiten sowie USTID- Nummer.

2. Preise

Die vereinbarten Preise gelten als Festpreise und verstehen sich, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist, einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, sowie einschließlich aller Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers (zB Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (zB ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung), sofern nichts anderes ausdrücklich festgelegt ist.


3. Liefergegenstand/Lieferzeit 

3.1.  Für Inhalt und Umfang der Lieferung ist unsere Bestellung maßgebend.

3.2.  Soweit in der Bestellung keine weitergehenden Anforderungen festgelegt werden, sind die Liefergegenstände in handelsüblicher Güte und soweit DIN, VDI, DVGW oder ihnen gleichstehende Normen bestehen, in Übereinstimmung mit diesen zu liefern. Die Liefergegenstände sind in jedem Fall so herzustellen und auszurüsten, dass sie den am Tage der Lieferung am Erfüllungsort geltenden gesetzlichen Bestimmungen genügten, sowie RoHS konform sein. Elektrische Betriebsmittel und Elektroinstallationsmaterial müssen nach den VDE-Bestimmungen gefertigt sein. Die zeichenfähigen Erzeugnisse müssen von einer Approbierten Stelle zugelassen sein.

3.3.  Teillieferungen sind als solche zu kennzeichnen. Jeder Lieferung sind prüffähige Lieferscheine dreifacher Ausfertigung beizufügen. Sie müssen unsere Auftragsnummer, die Mengen und die genaue Warenbezeichnung enthalten. Zur Abnahme nicht ausdrücklich vereinbarter Teil- oder Mehrlieferungen sind wir nicht verpflichtet. Entsprechendes gilt,
falls Ware vor dem vereinbarten Liefertermin angeliefert wird. Ggf. sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden oder bei Dritten einzulagern.

3.4.  Soweit der Auftragnehmer auf Rücksendung der für die Lieferung notwendigen Verpackung Anspruch hat, sind die Lieferpapiere mit einem deutlichen Hinweis zu versehen. Bei fehlender Kennzeichnung entsorgen wir die Verpackung auf Kosten des Auftragnehmers; in diesem Falle erlischt der Anspruch des Auftragnehmers auf Rückgabe der Verpackung.

3.5.  Die vereinbarten Liefertermine und Lieferfristen sind verbindlich. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn uns die Lieferung am vereinbarten Termin unserem Werk bzw. an der besonders vereinbarten Lieferadresse/Empfangsstelle nach Annahmebestätigung durch den Empfangsberechtigten zur Verfügung steht. Dennoch eintretende Lieferverzögerungen
sind uns sofort nach Bekanntwerden anzuzeigen und zwar unter Bekanntgabe des frühestmöglichen Liefertermins. Die Nichteinhaltung vereinbarter Lieferfristen und Liefertermine berechtigt uns, nach Nachfristsetzung und entsprechender Ankündigung vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu fordern. Letzteres gilt auch dann, wenn wir verspätete Lieferungen vorbehaltlos angenommen haben. Der genannten Nachfristsetzung bedarf es u.a. dann nicht, wenn der Liefertermin „fix“ vereinbart ist.


4. Gewährleistung, Mängelrüge und Haftung

4.1.  Der Lieferant haftet dafür, dass seine Lieferungen den anerkannten Regeln der Technik und den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, sowie die vertraglich vereinbarten Eigenschaften aufweisen. Er steht ferner für die Einhaltung der Güte, Beschaffenheit, Abmessung, Ausführungsform, die fachgerechte Konstruktion und Vollständigkeit der von ihm gelieferten Ware sowie für die angegebene oder vereinbarte Leistung ein.

4.2.  Im Falle einer mangelhaften Lieferung oder Leistung sind wir berechtigt, die gesetzlichen Mängelansprüche geltend zu machen.

4.3.  Sachmängelansprüche verjähren binnen gesetzlicher Frist. Für den gleichen Zeitraum übernimmt der Lieferant die uneingeschränkte Garantie für die Vertragsgemäßheit der Ware.

4.4.  Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche instand gesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in welchem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.

4.5.  Entstehen uns infolge der mangelhaften Leistungen des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.

4.6.  Mängelrügen gelten im Sinne des § 377 HGB als rechtzeitig erfolgt, wenn offene Fehler binnen drei Wochen nach ihrer Entdeckung dem Lieferanten angezeigt werden. Bei versteckten Mängeln gilt eine Frist von wenigstens sechs Monaten seit Anlieferung.


5. Rechnungserteilung, Zahlung, Aufrechnung

5.1.  Alle Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung für jede Bestellung getrennt unter Angabe unserer Bestellnummer bei uns einzureichen. Rechnungen gelten nicht zugleich als Auftragsbestätigung.

5.2.  Die Zahlung erfolgt gemäß der getroffenen Vereinbarung. Eine vor dem vereinbarten Termin vorgenommene Lieferung berührt nicht die an diesen Termin gebundene Zahlungsfrist.

5.3.  In Abänderung der gesetzlichen Bestimmungen setzt Zahlungsverzug den Zugang einer Mahnung beim Auftraggeber voraus.

5.4.  Der Auftraggeber ist berechtigt, gegen die Forderungen, die dem Auftragnehmer gegen den Auftraggeber zustehen, mit allen Forderungen aufzurechnen, die uns zum Zeitpunkt der Verrechnung gegen den Auftragnehmer zustehen.


III. Schlussbestimmungen für Lieferungen und Einkauf

  1. Eine evtl. Unwirksamkeit einzelner der vorstehenden Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht.
  2. 2.    Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  3. 3.    Gerichtsstand ist das für unseren Sitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Vertragspartners Klage zu erheben


Richter Elektrotechnik GmbH & Co KG Alter Weg 1 57520 Niederdreisbach
HRA Montabaur 20514 P.h.G. Richter Verwaltung GmbH HRB Montabaur 20970

Zuletzt angesehen